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Zeiterfassung: Das steht im Gesetz

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshof im Frühjahr 2019 sind Arbeitgeber:innen dazu verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit zu erfassen. Nun warten viele darauf, dass die Regierung das deutsche Gesetz überarbeitet, um beide Urteile national umzusetzen. Dennoch sind schon jetzt Eckdaten zur Zeiterfassung im Gesetz verankert.





Im September 2022 hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) das Urteil des Europäische Gerichtshof (EuGH) bekräftigt und festgestellt, dass Arbeitgeber:innen verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die gesamte Arbeitszeit der Mitarbeitenden erfasst wird. Zum aktuellen Zeitpunkt ist diese Pflicht noch nicht durchgesetzt, da sie noch nicht in nationales Gesetz überführt wurde. Das steht bisher im Arbeitszeitgesetz (ArbZG):


Zeiterfassung dient dem Arbeitsschutz


Die Erfassung der Arbeitszeit soll in erster Linie nicht den Abeitgeber:innen, sondern den Mitarbeitenden nutzen. Die Transparenz über geleistete Arbeitsstunden dient dem Schutz der Mitarbeitenden vor Überstunden und Überlastung.

§ 1 Zweck des Gesetzes



Höchstarbeitszeit: durchschnittlich 8, maximal 10 Stunden


Arbeitnehmer:innen dürfen bis zu 10 Stunden am Tag arbeiten - allerdings nur dann, wenn diese Überstunden in dem folgenden 6 Monaten wieder ausgeglichen werden. Die durchschnittliche Arbeitszeit darf auf 6 Monate betrachtet die 8 Stunden/ Tag nicht überschreiten.

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer



Pausen & Ruhezeiten: mindestens die gesetzlich Festgeschriebenen


Arbeitgeber:innen müssen sicherstellen, dass die gesetzlich festgelegten Pausenzeiten eingehalten werden. Pausen dürfen länger ausfallen, der Gesetzgeber schreibt jedoch mindestens 30 Minuten Pause nach 6 Stunden und insgesamt 45 Minuten Pause nach 9 Stunden Arbeitszeit vor. Als Pause gilt eine Arbeitsunterbrechung von mind. 15 Minuten.

Grundsätzlich ist eine Ruhezeit von 11 Stunden zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn einzuhalten.

 

Beispiel: Wer abends um 23 Uhr auf dem Sofa nochmal schnell die geschäftlichen Mails checkt, darf laut gesetzlicher Regelung am nächsten Tag frühestens um 10 Uhr beginnen zu arbeiten.

 

In Pflegeeinrichtungen, Landwirtschaft, Gaststätten oder ähnlichen Gewerben kann die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn innerhalb von vier Wochen eine Ruhezeit von mind. 12 Stunden eingehalten wird.

§ 4 Ruhepausen

§ 5 Ruhezeit



Höchstarbeitszeit gilt auch für Nacht- und Schichtarbeit


Auch bei Nacht- und Schichtarbeit darf die Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, allerdings nur dann, wenn diese Überstunden in ausgeglichen werden und die durchschnittliche Arbeitszeit in einem Zeitfenster von 4 Wochen die 8 Stunden/ Tag nicht überschreiten.

Arbeitgeber:innen müssen Nachtarbeitenden eine angemessene Zahl an bezahlten freien Tagen oder einen angemessenen Zuschlag auf das zustehende Bruttoentgelt gewähren.

§ 6 Nacht- und Schichtarbeit


Sonn- und Feiertagen - nur mit Ausnahmeregelung


Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Für Schichtbetriebe und Kraftfahrer:innen gelten Verschiebungszeiten von bis zu 6 bzw. 10 Stunden, sodass der Beginn bzw. das Ende vor- oder zurückverlegt werden kann. Danach muss der Betrieb allerdings für 24 Stunden ruhen.

§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe

§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung


Bisher müssen nur Überstunden aufgezeichnet werden


Arbeitgeber:innen sind bisher nur dazu verpflichtet, Mehrarbeit der Arbeitnehmer:innen zu erfassen. Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die über die gesetzlich festgelegten 8 Stunden/Tag hinausgeht.

§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise


Die Erfassungspflicht wird auf die gesamte Arbeitszeit erweitert


Der EuGH und das BAG haben in Urteilen festgestellt, dass eine Pflicht zur Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeit besteht. Die Erfassung von Mehrarbeit ist also nicht mehr ausreichend. Derzeit gibt es noch kein Gesetz, das diese Erfassungspflicht erweitert.

Dennoch wird in den nächsten Monaten damit gerechnet, sodass sich Arbeit:geberinnen bereits mit dem Thema Arbeitszeiterfassung befassen sollten.



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