Die Antwort auf die Fragestellung, ob Pausen von jedem Mitarbeiter manuell verbucht werden müssen oder ein automatischer Abzug z.B. nach einer sechs-sündigen Arbeitszeit zulässig ist, bleibt abzuwarten. Denn die neue Gesetzesvorlage des EuGH ist bisher noch nicht verabschiedet und umfasst noch keine detaillierten Angaben.

Ruhepausen orientieren sich an der Arbeitszeit
Ruhepausen sind Unterbrechungen während der Arbeitszeit. Der Gesetzgeber schreibt folgende Pausen vor, die Mitarbeitende mindestens einzuhalten haben:
bis 6 Stunden: keine Ruhepause erforderlich
ab 6 Stunden: eine Ruhepause von 30 Minuten
ab 9 Stunden: zusätzlich zu der 30-minütigen Pause muss eine weitere 15- minütige Pause eingehalten werden - In Summe also 45 Minuten
Die Ruhepausen können auch in mehrere, kleinere Pausen unterteilt werden. Eine Arbeitsunterbrechung zählt jedoch erst ab einer Dauer von mindestens 15 Minuten als Pause.
Diese Regelung gilt auch für Mitarbeitende mit Vertrauensarbeitszeit, in höheren Positionen oder für Mitarbeitende die aus dem Homeoffice arbeiten. Die Verantwortung der Einhaltung dieser Pausenzeiten liegt bei den Arbeitgeber:innen.
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) - § 4 Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Ruhephasen gelten für alle
Grundsätzlich darf die durchschnittliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten werden. Als Ruhephase zählt die Spanne zwischen Arbeitsende und erneutem Arbeitsbeginn. Diese Phase muss mindestens 11 Stunden betragen und darf nicht durch einen Arbeitseinsatz unterbrochen werden.
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) - § 5 Ruhepausen
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
Beispiel: Wer abends um 23 Uhr auf dem Sofa nochmal schnell die geschäftlichen Mails checkt, darf laut gesetzlicher Regelung am nächsten Tag frühestens um 10 Uhr beginnen, zu arbeiten.
Automatischer Pausenabzug
Bisher ist es in der Praxis üblich, dass die Pausenzeiten automatisch nach den gesetzlichen Regeln abgezogen werden, um so die Arbeitnehmer:innen dazu zu motivieren, diese Pausenzeiten auch einzuhalten. In der nubicon Software für Zeiterfassung kann der automatische Abzug der Mindestpause gemäß Arbeitszeitgesetz unkompliziert hinterlegt werden.
Ob das auch in Zukunft zulässig ist, bleibt derzeit noch abzuwarten. Derzeit ist noch unklar, wie der deutsche Gesetzgeber das Grundsatzurteil des EuGH im nationalen Gesetz umsetzt.
Raucherpausen
Im Gesetz ist keine Regelung zu Raucherpausen festgelegt. Ob Raucher:innen ihre Raucherpausen stempeln müssen, oder diese während der regulären Arbeitszeit machen dürfen, liegt in der Entscheidungskraft jedes/jeder Arbeitgebers/Arbeitgeberin.